Das Bewerten von Risiken und Chancen entlang der eigenen Wertschöpfungskette sowie die bereits erbrachten Nachhaltigkeitsleistungen der Lieferanten erfordert einen strategischen Ansatz.
Besondere Relevanz hat das Thema vor allem für Unternehmen, die von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen sind, welches zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Aktuell gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmer:innen und deren Lieferunternehmen. Ab dem 1. Januar 2024 unterliegen den gesetzlichen Vorgaben dann auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden sowie ihre Lieferunternehmen. Neben der Arbeitnehmer:innenzahl des Unternehmens ist zudem der Unternehmenssitz ausschlaggebend. Denn das LkSG bezieht sich auf Unternehmen, deren Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder deren satzungsmäßiger Sitz sich in Deutschland befindet oder auf ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, die ab 2023 mehr als 3.000 bzw. ab 2024 mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland beschäftigen. Bei Konzernen werden auch die Tochtergesellschaften berücksichtigt. Darüber hinaus betrifft es indirekt alle Zulieferanten von Unternehmen.
Es ist ratsam sich auf die Anforderungen des LkSG frühzeitig vorzubereiten. Gefordert werden von Unternehmen, die folgenden Sorgfaltspflichten:
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